Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Berliner Tannenquelle
GbR
(nachfolgend BTQ genannt 2008 - 2009)
1. Allgemeines:
Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und
Angeboten zugrunde liegen, werden durch Auftragserteilung oder
Annahme der Lieferung anerkannt. Anderslautende Bedingungen
sind unwirksam, auch wenn die BTQ ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von der
BTQ schriftlich anerkannt werden. Telefonische oder mündliche
Absprachen von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Angebote sind unverbindlich und hinsichtlich anderweitigen Verkaufs
freibleibend, wenn sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet
werden. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von der
BTQ schriftlich bestätigt ist. Erteilte Aufträge sind
unwiderruflich. Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung
behält sich die BTQ das Recht auf Schadenersatzforderungen
vor.
2. Liefertermine:
Die Liefertermine der BTQ sind als annähernd zu betrachten.
Der vereinbarte Lieferzeitpunkt gilt vorbehaltlich unvorhergesehener
Ereignisse, die weder von der BTQ noch von deren Lieferanten
zu vertreten sind. Bei einem Lieferverzug ist der Käufer
verpflichtet, der BTQ eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Alle Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der BTQ Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Es ist Sache
des Käufers, sich durch entsprechende Klauseln gegenüber
seinen eigenen Abnehmern gegen solche Fälle abzusichern.
3. Lieferschwierigkeiten:
Betriebsstörungen, Import- und Exportschwierigkeiten, behördliche
Maßnahmen und Fälle höherer Gewalt, unter anderem
Arbeitskräftemangel, Transportmangel, Feuerschäden,
frühzeitiger Kälteeinbruch, ungewöhnlich starke
Schnee- oder Regenfälle, Schädlingsbefall, Pflanzenkrankheiten
oder sonstige Störungen, die die Gewinnung, die Qualität
oder den Transport der Ware wesentlich beeinträchtigt,
entbinden die BTQ von der Lieferungsverpflichtung. Wenn Nachlieferungen
in angemessener Frist möglich sind, ist die BTQ berechtigt,
nachzuliefern.
4. Schutzvereinbarung:
Alle Kulturen oder Anlagen, sowie Lieferanten oder dergleichen,
von denen der Käufer durch die BTQ Kenntnis genommen hat,
sind laut dieser Vereinbarung für die BTQ geschützt.
Sollte der Käufer direkt oder durch eine dritte Person
in Kontakt mit den (auch früheren) Lieferanten der BTQ
oder dergleichen treten, sind pro Verstoß € 15.000,-
sofort fällig.
5. Liefermenge
und Warenqualität: Die Ware wird in handelsüblicher
Qualität geliefert. Maß-, Gewichts- und Mengenangaben
gelten als ungefähr. Abweichungen bis zu 10% nach oben
oder unten sind zulässig. Ist eine Sorte nicht oder ungenügend
vorhanden, so behält sich die BTQ das Recht vor, ähnliche
Ware unter Berücksichtigung der Preisdifferenz zum Versand
zu bringen. Auch Teilmengen müssen angenommen werden. Qualitätsabweichungen
der Ware sind möglich. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit
der Ware zeigen. Gewähr für Sortenechtheit wird nur
bis zur Höhe des Rechnungsbetrages geleistet. Alle Risiken
für Qualitäts- und Mengenveränderungen der Ware
gehen mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den
Käufer über, und zwar ohne Rücksicht auf die
Vereinbarung darüber, welche Partei die Transportkosten
trägt. Für Schäden, welche durch falsche Wahl
der Transportmittel oder Transportverzögerungen, unsachgemäßes
Be- und Entladen sowie durch Frost oder Wärme entstehen,
übernimmt die BTQ keine Haftung.
6. Preise:
Die Preise der BTQ ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Für Liefermengen sind bis zum Gegenbeweis die Lieferscheine
maßgebend. Die Preise gelten in € zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug bei Rechnungsstellung
fällig. Sollten sich die Kosten für die Gewinnung
und den Transport oder die Wechselkurse gegenüber den kalkulierten
Kosten bei Vertragsabschluß um mehr als 10% geändert
haben, so ist die BTQ berechtigt, diese Mehrkosten geltend zu
machen. Die Preise verstehen sich ab vereinbartem Verlade- bzw.
Empfangsort. Bei Verkäufen frei Empfangsort ist der Käufer
verpflichtet, zum Lieferzeitpunkt für ein sofortiges und
zügiges Entladen (je LKW max. 4 Std.) der Ware zu sorgen.
Nebenkosten, wie Wiegegelder, Wartekosten beim Empfänger
etc., gehen in allen Fällen zu Lasten des Käufers.
7. Zahlungsbedingungen:
Als Vertragssicherheit ist eine Anzahlung zu leisten. Mit Abschluss
des Kaufvertrages ist vom Käufer eine Einzugsermächtigung
im Lastschriftenverfahren, für die Abbuchung der Rechnungsbeträge
nach Warenerhalt, gegenüber der BTQ zu erteilen. Geschieht
dieses nicht, gilt Barzahlung bei Warenerhalt. Der Käufer
ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Deckung
seines Kontos zu sorgen. Entsteht nach Vertragsabschluß
begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers
(Scheckprotesterhebung, Konkursanträge, negative Bankauskunft,
etc.), so ist die BTQ berechtigt, neben den vereinbarten Vorauszahlungen
noch weitere Sicherheitsleistungen zu verlangen, und, im Falle
der Ablehnung, die weitere Erfüllung zu verweigern. Auf
dem Transportweg befindliche Ware kann zurückgerufen werden.
Wird das Zahlungsziel überschritten, bzw. konnte mangels
Deckung der Rechnungsbetrag nicht abgebucht werden, so tritt
ohne weiteres und ohne weitere Verständigung Verzug ein.
Wir behalten uns in diesem Fall die Berechnung der Kosten und
Zinsen vor, welche die Banken für ungedeckte Kredite in
Anrechnung bringen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder
Vertreter werden nur dann anerkannt, wenn sich diese Person
mit einer schriftlichen Inkassovollmacht der BTQ ausweisen kann.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Rückhaltung des
Kaufpreises nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um einen
von der BTQ anerkannten Mangel oder um eine unbestrittene Forderung
handelt.
8. Mängelrügen:
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, sobald sie abladebereit
steht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unverzüglich
zu prüfen oder prüfen zu lassen. Mängel müssen,
sobald sie beim Entladen sichtbar werden, telefonisch der BTQ
mitgeteilt werden. Mängelrügen gelten nur dann, wenn
sie binnen 24 Std. nach der Entladung angezeigt und ordnungsgemäß
belegt werden. Verstreicht diese Frist, so gilt die Ware hinsichtlich
der Art, Größe, Menge und Qualität als genehmigt.
Ist eine Reklamation berechtigt und ordnungsgemäß
belegt, hat die BTQ das Recht, nach Ihrer Wahl die Mängel
wie folgt auszugleichen: a) Beseitigung der festgestellten Mängel,
b) Ersatzlieferung zu den ursprünglichen Bedingungen oder
c) Preisnachlass auf die Ware. Alle anderen Ansprüche des
Käufers, insbesondere über den Kaufpreis hinausgehende
Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
9. Annahmeverweigerung:
Verweigert der Käufer die Annahme der gesamten oder ein
Teil der Ware, bzw. storniert er seine Bestellung ganz oder
teilweise, so entbindet dies den Käufer nicht von seinen
Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen. Bestätigt der Käufer
nicht innerhalb von 10 Std. nach Aufforderung der BTQ an diesen,
seiner Abnahmeverpflichtung nachzukommen, so ist die BTQ berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Ware ohne Rückfrage auf eigene
Rechnung frei zu verwenden. Der Käufer trägt dann
die der BTQ entstandenen Kosten und Nebenkosten. Im besten Fall
beträgt jedoch der Schadenersatzanspruch ohne jeden Nachweis
30% des Rechnungswertes.
10. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum
der BTQ. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware bereits
be- oder verarbeitet ist. Die Weiterveräußerung im
ordnungsgemäßen Geschäftsbereich ist widerruflich
gestattet. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert,
tritt der Käufer hiermit, bis zur völligen Tilgung
aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus
der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber
seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf Verlangen
der BTQ ist der Käufer verpflichtet, die Abtretungen den
Unterbestellern bekannt zu geben und der BTQ die zu Geltendmachung
ihrer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte
zu geben. Die Ware darf nicht an Dritte verpfändet oder
zur Sicherheit übereignet werden.
11. Erfüllungsort
und Gerichtsstand: Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist das Land Berlin, auch für Wechsel- und
Scheckansprüche, sowie Streitigkeiten jeglicher Art.
12. Schlussvermerk:
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Berliner Tannenquelle GbR
Mühlenstr.1
D-12247 Berlin
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